Steueranrechnung ausländischer Quellensteuern
Sondernorm für Kapitaleinkünfte
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Steuerpflicht. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung gibt es die Möglichkeit der Anrechnung von im Ausland gezahlter Quellensteuer auf Zinsen oder Dividenden. Für Kapitaleinkünfte im Abgeltungsteuersystem gilt allerdings die allgemeine Norm für die Berücksichtigung ausländischer Steuern nicht. Das heißt, es besteht kein Wahlrecht zwischen der Anrechnung ausländischer Steuern oder dem Abzug bei der Einkünfteermittlung.
Anrechnungsverfahren im Abgeltungsteuersystem
Im Abgeltungsteuersystem anrechenbar sind grundsätzlich auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuern, maximal jedoch 25 % der ausländischen Steuern auf den einzelnen Kapitalertrag. Für eine Anrechnung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Die einbehaltene Quellensteuer war nicht höher als die „anrechenbare“ nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Und es ist per Saldo eine Abgeltungsteuerschuld entstanden. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern geht ins Leere, wenn der Anleger seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht ausgeschöpft ist oder aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde.
Verlustverrechnung
Die Steueranrechnung erfolgt außerdem erst im Nachrang einer etwaigen Verlustverrechnung. Wurden in bestimmten Veranlagungszeiträumen ausländische Steuern in höherem Maße abgezogen, sollten aus diesem Grund Verluste unter Berücksichtigung einer eventuellen Nichtanrechenbarkeit ausländischer Steuern realisiert werden.
Stand: 27. August 2018
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