Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab 2015: Ausnahmeregelungen

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab 2015: Ausnahmeregelungen

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht Ausnahmeliste

Kirchensteuerabzug

Ab 2015 muss die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden direkt von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einbehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführt werden. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten fragen die Religionszugehörigkeit des Gläubigers der Kapitalerträge beim Bundeszentralamt für Steuern ab.

Ausnahmekatalog

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Unter anderem kann die Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben bei Ein-Mann-GmbHs, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist. Tritt der Gesellschaft eine zweite Person bei, ist die Abfrage allerdings durchzuführen. Von Abfragen kann auch abgesehen werden, wenn eine Ausschüttung mit Sicherheit auszuschließen ist. Weitere Ausnahmen vgl. Fragen-Antworten-Katalog unter www.bzst.de.

Stand: 26. August 2014

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