Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Griechenland-Anleihen
Schuldenschnitt
Das mit Griechenland ausgehandelte „Invitation Memorandum“ sah u.a. den Umtausch bestehender Anleihen vor. Für Altanleihen im Nennwert von 1000 € wurden neue Anleihen gewährt im Gesamtnennbetrag von nominal 315 € und „GDP linked Securities“ - eine Art Besserungsschein mit zusätzlichen Zinsen, falls sich Griechenland besser als geplant erholt - in Höhe desselben Nennbetrages. Außerdem buchten die Banken neue Anleihen in Form von “Payment Notes“ des Europäischen Stabilisierungsfonds EFSF im Nennbetrag von 150 € sowie eine Nullkuponanleihe des EFSF für aufgelaufene Stückzinsen in die Depots der Privatanleger ein.
Steuerliche Behandlung
Steuerlich ist der Schuldenschnitt wie folgt zu behandeln (BMF-Schreiben v. 9.3.2012, IV C 1, S 2252/0: 016):
- Die Altanleihen gelten zum Börsenkurs der neuen Griechenanleihen sowie der neuen Anleihen des EFSF (Payment Notes) als veräußert.
- Die neuen Anleihen gelten zum Börsenkurs der Altanleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung als angeschafft. Die Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen den Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung als Anschaffungswert zu, alternativ den niedrigsten Börsenkurs am ersten Handelstag.
Die im Zusammenhang mit dem Tausch an das griechische Bruttoinlandsprodukt gekoppelten Anleihen (GDP Linked Securities-Besserungsscheine) als auch die als Ersatz für die aufgelaufenen Stückzinsen gewährten Nullkuponanleihen des EFSF sind mit Anschaffungskosten von 0 € anzusetzen.
Stand: 12. April 2012
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