Bundesfinanzhof übt massive Kritik am Steuerrecht
Grenze der Verfassungsmäßigkeit:
Dass das deutsche Steuerrecht in vielen Fällen an die Grenze der Verfassungsmäßigkeit stößt, ist allgemein bekannt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber lange geschwiegen – jetzt hat er die Initiative ergriffen und dem Bundesverfassungsgericht sowie auch dem Europäischen Gerichtshof diverse Grenzfälle vorgelegt. Es geht hier vor allem um Maßnahmen aus der Koch/Steinbrück-Liste. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2009 entschieden, dass der Vermittlungsausschuss im Gesetzgebungsverfahren seine Kompetenzen überschritten hätte.
Beispiel Biersteuer:
Etwas exotisch mutet der Vorlagebeschluss zur Erhöhung der Biersteuer an (Beschluss vom 15. 2. 2011, Az VII R 44/09): Der Bundesfinanzhof prangert hier die in dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossene Kappung diverser Steuervorteile der Kleinbrauereien an. Diese Maßnahme stand u.a. auf der Streichliste Koch/Steinbrück. Mit dieser Vorlage gerät das ganze Haushaltsbegleitgesetz vermutlich ins Wanken.
Grunderwerbsteuer/Umsatzbesteuerung:
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist meistens der Kaufpreis. Das ist legitim und daran rüttelt der BFH auch nicht. In bestimmten Fällen aber fällt auf Grundstücksübertragungen eine Steuer an, obwohl es tatsächlich gar nicht zu einer Veräußerung kommt. Dies ist z.B. bei Unternehmensumwandlungen der Fall. Gibt es keinen Kaufpreis, wird die Grunderwerbsteuer nach den so genannten – unzutreffenden – Bedarfswerten ermittelt, die die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 zugrunde legen. Das BVerfG hat diese Werte bereits für Zwecke der Erbschaftsteuer verworfen. Mit der Vorlage wird das BVerfG erneut Gelegenheit bekommen, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen (Beschluss vom 2. 3. 2011, II R 23/10). Vorlage drei – diesmal an den Europäischen Gerichtshof – zeigt die Willkürlichkeit der Umsatzbesteuerung auf. Es geht um Pflegedienstleistungen, die in einem Fall steuerfrei und in einem anderen Fall steuerpflichtig sind (Beschluss vom 2.3.2011, XI R 47/07).
Stand: 12. Mai 2011
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