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Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2014

Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2014

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Mit welchen Entscheidungen 2014 gerechnet werden kann

Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten

Unter dem Az IX R 45/13 befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, ob Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nach einer Veräußerung des Mietobjekts außerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist abzugsfähig sind.

Steuern auf Erstattungszinsen

In dem Verfahren Az I R 34/13 wird der BFH in diesem Jahr entscheiden, ob die rückwirkende Unterwerfung von Erstattungszinsen zur Abgeltungsteuer (neuer § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Vor allem von Unternehmern mit Spannung erwartet wird die Entscheidung unter dem Az V R 36/13. Hier geht es darum, ob eine gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn der veräußernde Unternehmer sein Geschäft aufgeteilt und an zwei Rechtssubjekte, nämlich auf eine GbR und auf eine GmbH & Co. KG übertragen hat.

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Ebenfalls mit großer Spannung erwartet wird die Entscheidung zur Frage, ob ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt, wenn ein Mitunternehmeranteil zum Teil schenkweise an einen nahen Angehörigen und im Übrigen an einen fremden Dritten übertragen wird (Az IV R 36/13).

Grunderwerbsteuer

Besonders im Vorfeld zu erwartender höherer Grunderwerbsteuersätze dürfte die Entscheidung unter dem Az II R 32/13 besonderes Gewicht erlangen. Der BFH befasst sich hier mit der Problematik, ob beim Kauf eines leeren Grundstücks zusammen mit der vertraglichen Vereinbarung zur Errichtung eines Gebäudes (so genanntes einheitliches Vertragswerk) auch die Gebäudeerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer (neben dem Kaufpreis für das Grundstück) einzubeziehen sind.

Stand: 12. Januar 2014

Bild: Daniel Prudek - Fotolia.com

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