Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn
Steuerfreie Zuwendungen
Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern oftmals entweder steuerfreie oder pauschal versteuerte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn. So geschah es auch in dem Fall, den der Bundesfinanzhof entscheiden musste (Urteile vom 19.9.2012, VI R 54/11 und VI R 55/11). Ein Arbeitgeber stellte seinen Angestellten folgende Zusatzleistungen zur Wahl: Tankkarte, Internetpauschale, Zuschüsse zu Krankheitskosten und Kindergarten, Erholungsbeihilfen und Fahrtkostenzuschüsse.
Vereinbarte Leistungen
Die Crux bei diesen Zusatzleistungen war, dass die Arbeitnehmer diese aufgrund geänderter Arbeitsverträge beanspruchen konnten. Damit waren die Steuervorteile weg. Denn Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen gelten nur für solche Zusatzleistungen, zu denen der Arbeitgeber nicht ohnehin verpflichtet ist, wie der BFH entschieden hat.
Richtige Formulierung
Der BFH hat entschieden, dass der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete ist. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht werden. Werden Zusatzleistungen im Arbeitsvertrag vereinbart, handelt es sich bei den Zusatzleistungen um Teile des geschuldeten Arbeitslohns. Echte freiwillige Arbeitgeberleistungen, die pauschal besteuert oder steuerfrei gewährt werden sollen, dürfen daher nicht im Arbeitsvertrag erscheinen. Dies gilt insbesondere für die durch das Jahressteuergesetz 2013 neu eingefügte erweiterte Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung nicht nur von PCs, sondern auch von Handys, Tablets usw. (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes). Für die Pauschalversteuerung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf Übereignung hat.
Stand: 12. September 2013
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