Freistellungsaufträge 2016 anpassen
Mitteilung der Steueridentifikationsnummer
Freistellungsaufträge
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden sogenannte Sparer-Pauschbeträge berücksichtigt. Diese betragen aktuell € 801,00 bei Einzelveranlagung bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung. Zur Berücksichtigung der Sparer-Pauschbeträge direkt an der Quelle können Steuerpflichtige bei ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei Erteilung mehrerer Freistellungsaufträge ist der Sparer-Pauschbetrag aufzuteilen. Die inländischen Kreditinstitute melden jeweils bis zum 31.5. des auf die Vereinnahmung der Kapitalerträge folgenden Jahres jeden vom Kunden erteilten Freistellungsauftrag an das Bundeszentralamt für Steuern.
Steueridentifikationsnummer
Ab 1.1.2016 berücksichtigen die inländischen Kreditinstitute die beantragten Sparer-Pauschbeträge nur noch für solche Freistellungsaufträge, die die gültige Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten. Betroffen sind Privatanleger, die ihrer Bank letztmalig vor 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben. Diese müssen ihrer Bank noch vor dem 1.1.2016 die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Bei Ehegatten sind die ID-Nummern beider Partner anzugeben. Die Erteilung eines neuen Freistellungsauftrags ist nicht erforderlich.
Stand: 27. Oktober 2015
Sie haben Fragen? Fragen Sie uns JETZT! Steuerberater in Gießen
Mehr Themen
Veräußerungsgewinn Maklerkosten EBIT Mahlzeiten Kilometergeld Pauschale Aufzeichnungspflicht Ferienwohnung bargeldlos Riester-Rente Grundstücksbewertung Steuerbetrug Mietvertrag Vorfinanzierung Verlustabzug Eigenkapital Beschäftigte Belegausgabepflicht Kroatien Säumniszuschlag Steuer Mietwohnung Globalbeiträge Handelsregister Abschreibung Steuerberater Gießen