Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten
Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung
Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden. Der Steuergesetzgeber gestattet stattdessen einen Sonderausgabenabzug von bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder Erststudium ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Als Werbungskosten geltend gemacht werden können auch Kosten für weitere einer Erstausbildung nachfolgende Ausbildungen oder Zweitstudien.
Regelung ist verfassungsgemäß
Gegen die bestehende Regelung hatte es in der Vergangenheit mehrfach Klagen angehender Piloten gegeben. Diese wollten die Kosten für ihr Erststudium bzw. für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Das BVerfG hält die derzeitige Regelung für verfassungskonform (Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).
Einleuchtende Gründe für Sonderausgaben
Das BVerfG räumte zwar eine gewisse Ungleichbehandlung ein, sah diese aber als sachlich gerechtfertigt und für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben einleuchtende Gründe. Aufwendungen für die Erstausbildung zählen, wie andere Grundbedürfnisse, zu den Kosten der Lebensführung, so das BVerfG. Denn die Erstausbildung oder das Erststudium weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Deshalb sei die Zurechnung zu den Sonderausgaben sachgerecht. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf den Höchstbetrag verstößt nicht gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums, da der existenzielle Bedarf eines Auszubildenden oder Studenten grundsätzlich durch die Unterhaltspflicht der Eltern gedeckt ist.
Stand: 25. Februar 2020
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