Minijobber in der Corona-Krise
Lohnfortzahlung
Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung. Im Unterschied zu den in einem normalen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern haben Minijobber aber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Minijobber in Quarantäne
Befindet sich ein Minijobber in Quarantäne, sind seine Lohnkosten für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall jedoch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt. Adressat eines Erstattungsantrages ist immer das Gesundheitsamt, das die Quarantäne anordnet. Rechtsgrundlage ist § 56 Infektionsschutzgesetz.
Kündigung
Bei der Corona-bedingten Kündigung eines Minijobbers müssen die allgemeinen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Stand: 27. Mai 2021
Sie haben Fragen? Fragen Sie uns JETZT! Steuerberater in Gießen
Mehr Themen
Strom Immobilienverkauf Geld Altersvorsorge Geburtstagsfeier Kleinanleger Lohnsteigerung Besteuerungsverfahren Smartphones Verkehrswert Verordnung EU-Beihilfeentscheidung Selbstständig Einheitswert Veräußerung Pflegeversicherung Crowd-Finanzierung Flexi-Rente Voranmeldung Schutzvorschriften Vorsteuervergütung Sonderausstattung Außensteuerrecht Gemeinschaftskonto Mutterunternehmen Steuerberater Gießen