Corona-Schlussabrechnungen
Corona-Schlussabrechnungen
Zwar endete die offizielle Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen bezüglich erhaltener Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe) bereits am 31.10.2023. Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt jetzt jedoch eine weitere Kulanzfrist: Nicht fristgerecht eingereichte Abrechnungen können noch bis zum 31.01.2024 nachgereicht werden.
Weitere Fristverlängerung
Sofern im Einzelfall über den 31.01.2024 hinaus weitere Zeit zur Erstellung der Schlussabrechnung erforderlich war, konnte bis zum 31.01.2024 im digitalen Antragsportal eine weitere Fristverlängerung beantragt werden, die ursprünglich bis zum 31.03.2024 angedacht war und in weiterer Folge bis zum 30.09.2024 verlängert wurde. Diese Möglichkeit bestand auch bereits davor. Hierzu musste das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Erstellung von Schlussabrechnungen sind auf der Website https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html veröffentlicht. Abrechnungspflichtige Unternehmen finden dort u. a. einen Leitfaden für prüfende Dritte, einen umfassenden FAQ-Katalog sowie eine Fristenübersicht.
[Erscheinungsdatum: Mo., 18. Dez. 2023 (letzte Aktualisierung aufgrund Fristverlängerung am 26.03.2024 erfolgt)]
Stand: 26. April 2024
Sie haben Fragen? Fragen Sie uns JETZT! Steuerberater in Gießen
Mehr Themen
Aussetzung Betriebswirtschaft Kostenrechnung Ehrenamt Rechnung Griechenland Karenz Betriebskosten Mietvertrag Zinsen Reisekosten Aktiengesellschaften Anwendung Vergleichskosten Meldepflicht Bodenrichtwert Erbschaftsteuer Steuerentlastung Steuernummer Finanzgericht Steuerbetrug Mutterunternehmen Betriebsrente Förderung Pauschalsteuer Steuerberater Gießen