Kanzleimarketing

Steuernummer: Nur bei Notwendigkeit bekannt geben

Steuernummer: Nur bei Notwendigkeit bekannt geben

Steuernummer:

Kapitalgesellschaften erhalten als Steuerschuldner eine eigene Steuernummer. Diese kann beispielsweise auf Rechnungen aufgedruckt sein, die die Kapitalgesellschaft ausstellt. Alternativ kann auf den Rechnungen aber auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.) abgedruckt werden, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Kapitalgesellschaft ausgestellt hat. Für den Unternehmer „sicherer“ scheint dabei die UST-IdNr. Denn fremde Dritte können mit der UST-IdNr. „weniger“ anfangen als mit der Steuernummer. Mit Letzterer können Dritte beispielsweise telefonische Auskünfte beim Finanzamt erhalten und so ggf. an unerwünschte Informationen gelangen.

Keine Angabe der Steuernummer:

Nichts zu suchen hat die Steuernummer beispielsweise im Internet-Impressum. Das Telemediengesetz verlangt lediglich die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – sofern eine solche vom BZSt vergeben worden ist. Ebenfalls keine Angabe der Steuernummer muss auf dem Briefkopf einer GmbH erfolgen. Das GmbH-Gesetz (§ 35a) verlangt lediglich die Angabe der Rechtsform, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer, nicht die Steuernummer und auch nicht die UST-IdNr.

Gutschriften:

Sofern nicht über eine Gutschrift abgerechnet wird (als Rechnungsersatz), muss auch auf Gutschriften für zurückgesandte Waren oder nachträgliche Preisnachlässe keine Steuernummer angegeben werden.

Stand: 15. Januar 2011

Bild: sk_design - Fotolia.com

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