DBA Luxemburg

Homeofficeregelung
Die Finanzminister von Deutschland und Luxemburg haben diverse Regelungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen/DBA Deutschland-Luxemburg angepasst. Ziel war insbesondere, einer stärkeren Nutzung des Arbeitens im Homeoffice Rechnung zu tragen. Hierzu wurde im Änderungsprotokoll eine Bagatellregelung für Grenzgänger von 34 Tagen pro Kalenderjahr festgelegt. Die Bagatellregelung besagt, dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat Luxemburg zugewiesen bleibt, wenn die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 34 Tagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Eine vergleichbare Regelung wurde auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen.
Weitere Änderungen
Darüber hinaus wurden Anpassungen hinsichtlich der Änderungen im deutschen Recht vorgenommen. Im Einzelnen wurden Änderungen im Hinblick auf die Investmentsteuerreform, die in § 1a Körperschaftsteuergesetz/KStG eingeführte Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften, wie eine Körperschaft besteuert zu werden, und die Besteuerung von Real Estate Investment Trusts/REIT vorgenommen.
Inkrafttreten
Die Neuregelungen im DBA gelten ab dem Jahr 2024.
Stand: 27. November 2023
Sie haben Fragen? Fragen Sie uns JETZT! Steuerberater in Gießen
Mehr Themen
Steuerfahndung Einbringungsgewinn Elektromobilität Schuldzinsen Einnahmen-Überschuss-Rechnung Investition Unterhalt E-Auto Privatnutzung Rechnung Rechnungsanschrift Verordnung Rentenversicherung Entgelttransparenzgesetz Ferialpraktikant Riester-Rente Handelsregister Bargeld Leistungsempfänger Doppelbesteuerung Werbegeschenke Kleinbetriebe Dokumentationspflicht Zusatzleistungen Sachzuwendung Steuerberater Gießen