Neue Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2015
Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung
Das Bundeskabinett hat im Oktober 2014 die Sozialversicherungsrechengrößen für 2015 beschlossen. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von 5.950 € auf 6.050 € (= 72.600 €/Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenzen Ost betragen 2015 monatlich 5.200 € (2014: 5.000 €). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2015 für West und Ost einheitlich 49.500 € (2014: 48.600 €).
Versicherungspflicht Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von 53.550 € auf 54.900 € angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern.
Bezugsgröße
Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2015 monatlich 2.835 € (jährlich 34.020 €). Die Bezugsgröße Ost beträgt monatlich 2.415 € (jährlich 28.980 €). Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.
Stand: 28. November 2014
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