Neue Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2015

Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung
Das Bundeskabinett hat im Oktober 2014 die Sozialversicherungsrechengrößen für 2015 beschlossen. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von 5.950 € auf 6.050 € (= 72.600 €/Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenzen Ost betragen 2015 monatlich 5.200 € (2014: 5.000 €). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2015 für West und Ost einheitlich 49.500 € (2014: 48.600 €).
Versicherungspflicht Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von 53.550 € auf 54.900 € angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern.
Bezugsgröße
Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2015 monatlich 2.835 € (jährlich 34.020 €). Die Bezugsgröße Ost beträgt monatlich 2.415 € (jährlich 28.980 €). Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.
Stand: 28. November 2014
Sie haben Fragen? Fragen Sie uns JETZT! Steuerberater in Gießen
Mehr Themen
Sonderbetriebsvermögen Steuerlast Kapitalgesellschaft Kosten Beitragsmonat Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Basel Finanzgericht Zahlung Körperschaftsteuersystem Gewerbebetrieb Kredit Roaminggebühren Gebühren Rundfunkbeitrag Gericht Landwirt Gesellschafterversammlung Gesellschaften Erbe PKW Kleinanleger Kinderzuschlag Baukindergeld Gutachten Steuerberater Gießen