Wenn das Finanzamt den Routenplaner einsetzt
Fahrtenbuch
Steuerpflichtige, die ihren zu versteuernden privaten Nutzungsanteil mittels Fahrtenbuch ermitteln, müssen jede betrieblich und privat veranlasste Fahrt sowie die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte unter Angabe der gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch aufzeichnen. Hier kann es in einzelnen Fällen vorkommen, dass das Finanzamt die Streckenangaben des Steuerpflichtigen mit dem Routenplaner prüft.
Der Fall
Im konkreten Fall hatte ein Freiberufler betriebliche Fahrten von knapp 18.000 km im Fahrtenbuch eingetragen. Der Finanzbeamte hatte mit Google Maps jede einzelne Fahrt nachgerechnet und ist auf 264 km zu viel gekommen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden und kam zu dem Schluss, dass Abweichungen der Streckenlängen von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht zur Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1 %-Regelung führt. Außerdem billigten die Richter dem Steuerpflichtigen aufgrund der Schwierigkeiten des großstädtischen Verkehrs einen Zuschlag von 20 % auf die von dem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu (Az. 12 K 4479/07).
Stand: 27. März 2014
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